Gesetze / Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz 1. WOMitbestG § 3 Betriebswahlvorstand Stand: 10.06.2019 Bund Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses obliegen dem Betriebswahlvorstand.